Menschen bei Diskussion über Vereinsstrukturen in der Vereinsberatung

Steuerliche Fragen in Zeiten der Corona-Pandemie

Seit Ausbruch der Corona-Pandemie im Frühjahr 2020 können bzw. dürfen steuerbegünstigte gemeinnützige Vereine ihren Aktivitäten nicht mehr in gewohnter Form nachgehen oder mussten diese sogar ganz einstellen. Dies führte zu einigen steuerlichen Fragen, welche vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) näher betrachtet und beurteilt wurden. Neben Veröffentlichungen in Jahre 2020 wurden im April 2021 weitere Erläuterungen veröffentlicht:

Rückerstattung / Befreiung von Mitgliedsbeiträgen
… sind bis Ende 2021 erlaubt und steuerunschädlich, wenn dieses als Mittel für einzelne Mitglieder genutzt wird, welche in wirtschaftliche Notlage geraten sind. Dies gilt auch, wenn Satzung und/oder Beitragsordnung dies nicht erlauben. Das jeweilige Mitglied muss einen entsprechenden Antrag an den Verein stellen, jedoch seine Notlage nicht nachweisen. Es besteht jedoch kein Rechtsanspruch darauf, da sich die Beitragspflicht auf die bloße Mitgliedschaft im Verein bezieht und sich nicht auf bestimmte Leistungen erstreckt.

Fehlen der satzungsgemäßen Tätigkeit
… des Vereines führt unter normalen Umständen im entsprechenden Jahr zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit. Mit der Feststellung vom 26.04.21 weicht das BMF von diesem Grundsatz ab, wenn es dem Verein wegen der Covid-19-Pandemie nicht möglich war diese auszuüben. Werden die Einschränkungen gegenüber der Finanzverwaltung glaubhaft gemacht, sollten keine Beanstandungen stattfinden.

Zeitnahe Mittelverwendung
… aus eingenommenen Vereinsmitteln konnte aufgrund der Pandemie und eingestellter Tätigkeiten der Vereine in 2020 und 2021 nicht genutzt werden. Gesetzlich vorgesehen ist, dass Mittel spätestens in den auf den Zufluss folgenden zwei Kalenderjahren für steuerbegünstigte satzungs- gemäße Zwecke verwendet werden. Das BMF stellte keine bestimmte Fristverlängerung für die Mittelverwendung fest, betont aber, dass die Auswirkungen der Pandemie berücksichtigt werden sollen.

Auflösung von Rücklagen
 … aus Betriebsmittelrücklagen, Wiederbeschaffungsrücklagen und Rücklagen für satzungsgemäße größere Maßnahmen, welche nach §62 Abgabenordnung gebildet wurden, können steuerunschädlich aufgelöst werden, wenn es eine wirtschaftliche Notlage des Vereines abmildert, wenn diese nachweislich durch Corona entstanden ist.

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